Weiterhin steigende Infektionszahlen Corona: Landkreis erlässt Allgemeinverfügung
Aufgrund der weiterhin steigenden Infektionen mit dem Coronavirus im Landkreis Mansfeld-Südharz hat Landrätin Dr. Angelika Klein heute eine Allgemeinverfügung erlassen. Da der Inzidenzwert im Landkreis aktuell bei 37,79 (Stand: 26.10.2020, 10.00 Uhr) liegt und somit der kritische Wert von 35 Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche überschritten wurde, gelten jetzt weitere einschränkende Maßnahmen.
Nachdem sich in den vergangenen Tagen und Wochen abgezeichnet hat, dass vor allem private Feiern Auslöser einer Vielzahl von Ansteckungen sind, wird die Personenzahl bei privaten Feiern – unabhängig von Anlass und Örtlichkeit – ab sofort auf 20 Personen begrenzt. Diese Höchstgrenze gilt nicht bei Feiern mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten, sowie deren Ehe- und Lebenspartnern. Bei fachkundiger Organisation können in geschlossenen Räumen maximal 100, unter freiem Himmel maximal 200 Personen gemeinsam feiern.
Bei Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen sowie bei kirchlichen und standesamtlichen Trauungen und Beisetzungen und kulturellen Veranstaltungen wird die maximale Personenzahl unter freiem Himmel auf 200, in geschlossenen Räumen auf 100 Personen begrenzt. Überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern durch entsprechende Vorkehrungen vor Ort – beispielsweise die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen oder das Anbringen von Abstandsmarkierungen – nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, gilt zusätzlich die Begrenzung von einer Person pro 10 m² Veranstaltungsfläche. Für die Einhaltung hat der Veranstalter zu sorgen.
Fachkundig organisierte Veranstaltungen (Volksfeste) im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, dürfen von maximal 200 Personen besucht werden. Auch hier gilt notfalls die Begrenzung von einer Person pro 10 m² Veranstaltungsfläche.
Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nur bis zu einer Gesamtzahl von 100 Personen, Sportveranstaltungen unter freiem Himmel nur bis zu einer Gesamtzahl von 500 Personen zulässig. Die Nutzung von sogenannten Tröten, Fanfahren oder vergleichbaren einfachen Blasinstrumenten ist untersagt, soweit sie durch Atemluft betrieben werden. Auch hier gilt zusätzlich die Begrenzung von einer Person pro 10 m² Veranstaltungsfläche.
Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit nicht die 8. SARS-CoV-2-EindV des Landes Sachsen-Anhalt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend anordnet.
Verstöße gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Die komplette Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.mansfeldsuedharz.de einsehbar. Die Verfügung gilt zunächst bis zum 09.11.2020.