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Waldverkauf

Keine Versagungsgründe für Waldverkauf:

Landkreis mahnt Betretungsrechte sowie Wegesicherung an und kritisiert Stilllegungsförderung

 

Der Landkreis ist nach dem Grundstücksverkehrsrecht für die Genehmigung eines geplanten Waldverkaufes bei Stolberg die sachlich zuständige Behörde.

In den vergangenen Wochen wurden dem Umweltamt mehrere beurkundete Verträge für separate Entscheidungen vorgelegt. Nach erfolgter Prüfung und Anhörung bestehen keine Versagungsgründe für den öffentlich umstrittenen Verkauf an die NABU-Stiftung.

 

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten des Landes (ALFF) sieht in der Aufgabe der forstlichen Bewirtschaftung des gekauften Waldes ein staatlich befürwortetes und förderfähiges Umweltschutzprojekt. Ein Versagungsgrund wegen der „ungesunden Verteilung von Grund und Boden“ bestünde nicht. Die Voraussetzungen für ein „siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht“ seien ebenfalls nicht gegeben.

Darüber hinaus liegt ein Wertgutachten aus dem Jahr 2025 vor, das die Förderung des Grunderwerbes durch das Bundesumweltministerium auf der Grundlage des Verkehrswertes bestätigt hatte.

 

Da der Flächenverkauf der geförderten Schaffung einer Wildnisfläche dienen soll, der bislang bewirtschafteten Wald aus der Nutzung nimmt, hat der Landkreis deutliche Hinweise an den Käufer gegeben. Diese betreffen zum einen das Recht zum Betreten des Waldes für Erholungszwecke und zum anderen die Notwendigkeit der Wegesicherung für den Brandschutz.

 

Der Landkreis verweist überdies auf das klare Bekenntnis des Kreistages zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Rahmen seines Masterplanes Strukturwandel und hält die staatliche Förderung für die Stilllegung von bewirtschafteten Flächen für falsch. Die Bundesregierung ist gefragt, ihre widersprüchliche Förderpraxis für kommende Entscheidungen zu korrigieren.

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