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Neue Verbrennordnung für Mansfeld-Südharz

Neuregelungen zum Verbrennen von Gartenabfällen:

Landrat André Schröder: Bürgernahe und flexible Ausnahmen ab Januar 2022

 

Die Evaluierung des Verbrennverbotes im Landkreis Mansfeld-Südharz ist abgeschlossen. Landrat André Schröder kündigt ab Januar 2022 eine bürgernahe und flexible Umsetzung von Verbrennmöglichkeiten an. Nachdem der Landrat den Bürgermeistern der einzelnen Städte und Gemeinden seine Vorschläge zur Evaluierung vorgestellt hatte, nutzten diese in den vergangenen Wochen die Gelegenheit, sich zu äußern.

 

Ich danke den Bürgermeistern für ihre Mitwirkung und freue mich über die mehrheitliche Zustimmung zu den Vorschlägen“, erklärte Landrat Schröder. „Ab Januar haben die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises nun die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von nichtkompostierbaren pflanzlichen Gartenabfällen unbefristet bis auf Widerruf beim Landkreis zu beantragen. Damit schaffen wir flexible und vor allem bürgernahe Regelungen für das Verbrennen. Gleichzeitig setzen wir weiterhin das Kreislaufwirtschaftsgesetz rechtskonform um und entscheiden über Ausnahmen im Einzelfall.“

 

Folgende Voraussetzungen für Ausnahmen gelten ab dem 01.01.2022:

Ungünstige topografische Lagen (z.B. starke Hanglage)

Kein direkter Zugang zur öffentlichen Straße

Eine Entsorgung der Gartenabfälle ist gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich – beispielsweise bei übergroßen Grundstücken in ländlichen Lagen.

Vermehrter Grünschnittanfall nach Schadensereignissen

Plantagen- und Streuobstwiesenpflege

Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall

In diesen Fällen reicht es aus, durch einen Kleingartenverein, einen Gartenbaubetrieb oder die Gemeinde eine fachkundige Person zu benennen, die den Befall bestätigt. Der teure „Einkauf“ von Experten als Gutachter entfällt.

 

Nach einer Genehmigung gelten folgende Vorgaben:

Es darf nur trockener Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden.

Zu sozialen und medizinischen Einrichtungen gilt ein Mindestabstand von 100 Metern.

Kein Verbrennen bei ungünstigen Wetterlagen – etwa bei Sturm, Nebel, Trockenheit oder Regen.

Zudem ist das Verbrennen in den Sommermonaten Juni bis einschließlich August nicht gestattet.

Die Brenndauer wird individuell begrenzt.

Die Entsorgung der Brandrückstände muss sichergestellt werden.

Für den Zeitpunkt des Verbrennens gilt eine Meldepflicht.

 

Das Antragsverfahren ab dem 01.01.2022:

 

Die Antragstellung ist schriftlich oder auch digital möglich. Schriftliche Anträge sind an das Umweltamt des Landkreises (Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22, 06526 Sangerhausen) zu richten. Das Antragsformular steht zudem digital auf der Internetseite des Landkreises (https://www.mansfeldsuedharz.de/de/verbrennverordnung/) zur Verfügung und kann direkt per E-Mail an das Umweltamt gesendet werden.

Das Umweltamt prüft die eingegangenen Anträge und erteilt die Genehmigung. Hierfür ist im Einzelfall eine Vorortbesichtigung erforderlich. Sind Änderungen der örtlichen Verhältnisse nicht zu erwarten, wird die Genehmigung unbefristet bis auf Widerruf erteilt. Wichtig ist, dass der Zeitpunkt des Verbrennens beim Umweltamt des Landkreises (03464 – 535 4501 oder umweltamt@lkmsh.de) rechtzeitig vorher angezeigt und das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde informiert wird. Eine stichprobenartige Kontrolle durch das Umweltamt wird somit ermöglicht.

 

Handelsübliche Feuerschalen und Feuerkörbe mit einem Durchmesser bis zu einem Meter unterliegen nicht dem Abfallrecht. Das Verbrennen in diesen Schalen muss nicht vom Landkreis genehmigt werden. Gleiches gilt für Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer). Hier können die Gemeinden im Rahmen des allgemeinen Ordnungsrechtes eigene Bestimmungen erlassen.

 

Neues Angebot für Kleingartenanlagen

 

Zusätzlich zu den bisherigen Entsorgungsmöglichkeiten können in den Kleingartenanlagen des Landkreises jeweils bis zu 15 m³ Grünschnitt kostenfrei eingesammelt und entsorgt werden. Die Abholung erfolgt individuell planbar auf Abruf durch den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises (EAW) und ist kostenfrei.

 

Für alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises besteht nach wie vor die Möglichkeit, ihren Grünschnitt über die Angebote des EAW (Biotonne, Straßensammlungen, Grünschnitt (3 m³) statt Sperrmüll, Anlieferung Wertstoffhöfe) zu entsorgen. Alle bisherigen Angebote bleiben erhalten!

 

Hintergrund:

Rechtsgrundlage ist § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG):

 

Absatz 1: Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Absatz 2: Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

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