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Corona update 114

Fünf Tage lag die Inzidenz im Landkreis unter 50. Aufgrund dieser Unterschreitung an fünf aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe folgt:

1.           abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV sind der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten eines Hausstandes mit höchstens fünf weiteren Personen gestattet,
2.           abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV sind professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt,
3.           abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 der 13. SARS-C0V-2-EindV sind professionell organisierte Messen und Ausstellungen mit höchstens 50 Besuchern gestattet, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,
4.           abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 2 der 13. SARS-CoV-2-EindV sind Tanzlustbarkeiten im Außenbereich mit höchstens 50 Besuchern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattet; abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV ist die Unterschreitung des Mindestabstands von Personen eines Hausstands zulässig,
5.     abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV sind professionell organisierte Spezialmärkte mit höchstens 50 Besuchern gestattet, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,
6.          abweichend von § 4 Abs. 2 der 13. SARS-CoV-2-EindV dürfen Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV eingehalten werden,
7.          abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV dürfen Planetarien und Sternwarten für den Publikumsverkehr geöffnet werden; die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 50 Besucher und im Freien auf höchstens 100 Besucher begrenzt ist; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,
8.      abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV dürfen Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und -veranstaltungsorte für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 200 Besucher und im Freien höchstens 300 Besucher zugelassen werden,
9.           abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 8 der 13. SARS-CoV-2-EindV dürfen soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser für Gruppen bis höchstens zehn Personen öffnen,
10.        abweichend von § 5 Abs. 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV sind Stadt- und Naturführungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2- EindV eingehalten werden; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,
11.     abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV ist für den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sportbetrieb die Anzahl der Zuschauer in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,
12.         abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV darf jeder Bewohner einer Einrichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV zeitgleich von höchstens fünf Personen Besuch erhalten,
13.         abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV erfolgt die Betreuung in den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) im Regelbetrieb.

Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote der Nummern 2 bis 5, 7 bis 9 und 11 des § 13 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV haben sicherzustellen, dass die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV eingehalten werden. Besucher der Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote der Nrn. 2 bis 5, 7, 9 bis 11 des § 13 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV, der Verkehrs und Gemeinschaftseinrichtungen der Einrichtungen in Nummer 6 des § 13 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV sowie in geschlossenen Räumen und auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien der Einrichtungen in Nummer 8 des § 13 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV haben einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 der 13. SARS-C0V-2-EindV zu tragen.

Der Zutritt zu Angeboten, Einrichtungen oder deren Außengelände der Nummern 2 bis 12 des § 13 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV darf Teilnehmern, Besuchern, Kunden und Zuschauern nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 der 13. SARS-C0V-2-EindV führen. § 1 Abs. 4 der 13. SARS-CoV-2-EindV bleibt unberührt.

gez. Dr. Angelika Klein                                                          Sangerhausen, 30.05.2021
Landrätin

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